Private Gutscheine

die Rechtslage:

Private Gutscheine unterliegen im Wesentlichen den gleichen rechtlichen Regeln wie Gutscheine, die von Unternehmen ausgestellt werden. Sie sind ein „kleines Inhaberpapier“ und berechtigen den Inhaber zum Einlösen. 
Gültigkeitsfristen: Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren. 

Rechte des Inhabers:

  • Einlöseanspruch: Der Gutschein berechtigt den Inhaber, die darin versprochene Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erhalten. 

Pflichten des Ausstellers:

  • Schriftliche Form: Die Gutscheinverpflichtung muss schriftlich erfolgen und den Wert des Inhaltes erkennen lassen.
  • Erfüllungspflicht: Der Aussteller ist verpflichtet, die im Gutschein versprochene Leistung zu erbringen.