die Rechtslage:
Private Gutscheine unterliegen im Wesentlichen den gleichen rechtlichen Regeln wie Gutscheine, die von Unternehmen ausgestellt werden. Sie sind ein „kleines Inhaberpapier“ und berechtigen den Inhaber zum Einlösen.
Gültigkeitsfristen: Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren.
Rechte des Inhabers:
- Einlöseanspruch: Der Gutschein berechtigt den Inhaber, die darin versprochene Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erhalten.
Pflichten des Ausstellers:
- Schriftliche Form: Die Gutscheinverpflichtung muss schriftlich erfolgen und den Wert des Inhaltes erkennen lassen.
- Erfüllungspflicht: Der Aussteller ist verpflichtet, die im Gutschein versprochene Leistung zu erbringen.
